Umgang mit Elternbeiträgen
Wichtige Informationen zur Abrechnung
Sehr geehrte Eltern, sehr geehrte Personensorgeberechtigte,
wir möchten Sie heute über unsere Verfahrensweise im Umgang mit den Elternbeiträgen informieren.
Für Eltern mit Kindern OHNE Notbetreuung gilt:
Der zu viel gezahlte Elternbeitrag für den Monat Dezember 2020 (hier ab 14.12.20 = halber Elternbeitrag) gleicht den hälftigen Elternbeitrag ab vorerst 15.02.21 aus.
Die gezahlten Elternbeiträge für den Monat Januar 2021 gleichen den Elternbeitrag für den Monat März 2021 aus.
Das bedeutet, dass die Abbuchungen durch Lastschriftverfahren für die Monate Februar 2021 und März 2021 ausgesetzt werden.
Elternbeitragszahlungen, welche durch Überweisung oder Dauerauftrag getätigt werden, können für die Monate Februar 2021 und März 2021 unterbrochen werden. (Voraussetzung ist die vollständige Zahlung der Monate Dezember 2020 und Januar 2021.)
Für Eltern mit Kindern IN Notbetreuung gilt:
Der 1. Anwesenheitstag der Inanspruchnahme der Notbetreuung gilt als maßgebend zur Erhebung des Elternbeitrages.
Die daraus evtl. entstehenden Guthaben, werden wir im Lastschriftverfahren mit der Abbuchung am 10.03.21 verrechnen.
Eltern, welche die Beitragszahlungen per Überweisung oder Dauerauftrag tätigen, erhalten eine Rückerstattung der evtl. zu viel gezahlten Beträge.
Zur Nachvollziehbarkeit, erhalten Sie hierzu im Laufe des Monats Februar 2021 eine detaillierte Aufstellung.
Eine nicht durchgehend in Anspruch genommene Notbetreuung ist gleichzusetzen mit z. B. Urlaubs-/Krankheitsunterbrechungen während des Regelbetreuungsbetriebes der Einrichtung, sodass der vertragsgerechte Elternbeitrag zu zahlen ist.
Bei Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung und bedanken uns für Ihre Geduld und Ihr Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Grit Heisgen
Geschäftsführerin